Ihre Rechte und unsere Unterstützung
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei Hack & Grimme erlebe ich täglich, wie verunsichernd eine Kündigung oder deren Androhung für Teilzeitbeschäftigte sein kann. Viele unserer Mandanten sorgen sich, ob sie als Teilzeitkraft möglicherweise weniger Rechte haben oder leichter gekündigt werden können. Diese Sorgen sind besonders groß, wenn familiäre Verpflichtungen bestehen und die finanzielle Absicherung auf dem Spiel steht.
Das Wichtigste im Überblick
- Teilzeitbeschäftigte genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitkräfte
- Eine Kündigung wegen verweigerter Umwandlung in Vollzeit ist nicht zulässig
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss eine korrekte Sozialauswahl erfolgen
Grundlegende Rechte bei Teilzeitbeschäftigung
Der Kündigungsschutz gilt auch in Teilzeit uneingeschränkt. Als Teilzeitbeschäftigte genießen Sie den gleichen gesetzlichen Schutz wie Vollzeitkräfte – und das völlig unabhängig von Ihrem Stundenumfang. Der Gesetzgeber hat hier klare Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschaffen.
Die drei Arten der Kündigung
Eine rechtmäßige Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss dafür einen der gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe nachweisen können. Dabei unterscheidet man zwischen der betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigung.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Besonders wichtig ist hier die korrekte Durchführung der Sozialauswahl. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel vorherige Abmahnungen voraus. Die personenbedingte Kündigung kann beispielsweise bei dauerhafter Krankheit in Betracht kommen.
Besondere Schutzrechte in der Teilzeit
Besonders wichtig für Teilzeitbeschäftigte: Das Gesetz verbietet ausdrücklich Kündigungen, die darauf beruhen, dass Sie eine Änderung Ihrer Arbeitszeit ablehnen. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen also nicht kündigen, weil Sie nicht in Vollzeit wechseln möchten. Gleiches gilt für die Ablehnung einer Reduzierung Ihrer Stunden.
Unsere Erfolge für Sie
Unsere langjährige Erfahrung zeigt: Bei Kündigungen von Teilzeitbeschäftigten werden häufig Fehler gemacht.
Besonders wichtig ist schnelles Handeln, denn die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wir empfehlen daher, sich bereits bei ersten Anzeichen einer möglichen Kündigung rechtlich beraten zu lassen. Dokumentieren Sie außerdem sorgfältig alle Ihre Arbeitszeiten und -leistungen und bewahren Sie sämtliche relevanten Unterlagen auf.
Häufig gestellte Fragen
Kann mir als Teilzeitkraft leichter gekündigt werden?
Nein, definitiv nicht. Das Gesetz sieht für Teilzeitbeschäftigte exakt den gleichen Kündigungsschutz vor wie für Vollzeitkräfte. Eine Benachteiligung wegen der reduzierten Arbeitszeit ist ausdrücklich verboten.
Welche Kündigungsfrist gilt für mich?
Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, nicht nach Ihrer Arbeitszeit. Es gelten die gleichen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen wie bei Vollzeitbeschäftigten.
Was passiert, wenn ich den Wechsel in Vollzeit ablehne?
Eine Kündigung wegen der Ablehnung eines Wechsels in Vollzeit ist nach § 11 TzBfG ausdrücklich verboten. Der Arbeitgeber darf Sie nicht zur Aufstockung Ihrer Stunden zwingen.
Wie läuft die Sozialauswahl bei Teilzeitkräften?
Bei der Sozialauswahl müssen Teilzeit- und Vollzeitkräfte grundsätzlich gleich behandelt werden. Nur wenn betriebliche Gründe zwingend den Abbau von Teilzeitstellen erfordern, kann die Sozialauswahl auf vergleichbare Teilzeitkräfte beschränkt werden.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Häufig kann jedoch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung oder eines Vergleichs vor Gericht eine Abfindungszahlung vereinbart werden.
Was muss ich bei einer Kündigung während der Elternzeit beachten?
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber benötigt für eine Kündigung die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte in Elternzeit.
Wie schnell muss ich auf eine Kündigung reagieren?
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten. Diese Frist gilt ohne Ausnahme und sollte unbedingt eingehalten werden.
Welche Unterlagen sollte ich für ein erstes Beratungsgespräch mitbringen?
Bringen Sie alle relevanten Dokumente mit: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, eventuelle Abmahnungen, Korrespondenz mit dem Arbeitgeber sowie Nachweise über Ihre Arbeitszeiten und -leistungen.
Was kostet mich die rechtliche Vertretung?
Die Kosten hängen vom Einzelfall ab und werden transparent mit Ihnen besprochen. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten.
Wie gehen Sie konkret bei der Vertretung meiner Interessen vor?
Wir beginnen mit einer gründlichen Analyse Ihrer individuellen Situation. Darauf aufbauend entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie. Je nach Fallkonstellation verhandeln wir mit dem Arbeitgeber über eine außergerichtliche Einigung oder vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht.