Kündigungsschutzklage und Lohnfortzahlung

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Ihre Rechte im Überblick

Die Situation ist belastend: Sie sind krankgeschrieben und erhalten dann auch noch eine Kündigung. Neben der gesundheitlichen Belastung kommen nun existenzielle Sorgen hinzu. Viele unserer Mandanten fragen sich in dieser Situation: Besteht während der Kündigungsschutzklage Anspruch auf Lohnfortzahlung? Als Fachanwältin für Arbeitsrecht gebe ich Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten.

Das Wichtigste im Überblick

Lohnfortzahlung bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage

Wenn das Arbeitsgericht Ihre Kündigung für unwirksam erklärt, haben Sie einen umfassenden Anspruch auf Nachzahlung aller entgangenen Vergütungen. Dies basiert auf § 615 BGB und umfasst nicht nur das reguläre Gehalt, sondern auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Feiertagsvergütungen. Der Arbeitgeber muss dann rückwirkend alle Zahlungen leisten, als hätte es die Kündigung nie gegeben.

Unsere langjährige Erfahrung zeigt: In der von uns betreuten Fällen können wir entweder die Unwirksamkeit der Kündigung erreichen oder eine deutlich verbesserte Abfindungslösung aushandeln. Dabei achten wir besonders darauf, dass die Klageschrift so formuliert ist, dass sämtliche Lohnansprüche rechtssicher geltend gemacht werden.

Weiterbeschäftigung während des Verfahrens

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage besteht keine Pflicht zur Weiterarbeit durch den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist. Allerdings kann der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Konditionen anbieten. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht an, muss er sich einen möglichen entgangenen Verdienst anrechnen lassen – allerdings nur, wenn die Ablehnung als böswillig einzustufen ist. Die Annahme eines solchen Angebots kann sinnvoll sein, um Ansprüche auf Annahmeverzugslohn zu sichern.

Wichtig ist: Auch wenn Sie während des Prozesses keine Zahlungen erhalten, müssen Sie sich dem Arbeitgeber grundsätzlich für eine Beschäftigung zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Ihre Handlungspflichten nach Erhalt der Kündigung

Die ersten Schritte nach Erhalt einer Kündigung sind entscheidend. Sie müssen unbedingt die dreiwöchige Klagefrist einhalten. Diese beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung automatisch als wirksam – unabhängig von ihrer tatsächlichen rechtlichen Bewertung. Nur in Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage vom Gericht zugelassen werden.

Dokumentieren Sie den Erhalt der Kündigung und alle weiteren Kommunikationen schriftlich. Bewahren Sie alle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sorgfältig auf und reichen Sie diese nachweisbar beim Arbeitgeber ein.

Unsere Vorgehensweise für Ihren Erfolg

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht biete ich Ihnen eine klare Strategie:

Zunächst erhalten Sie eine professionelle Einschätzung. Dabei verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre Situation. Wir prüfen detailliert die Erfolgsaussichten und entwickeln eine individuelle Strategie.

Bei Mandatsannahme handeln wir sofort: Wir reichen die Kündigungsschutzklage ein und sichern parallel alle Ihre Ansprüche. Unsere Expertise in der Durchsetzung von Entgeltfortzahlungsansprüchen kommt Ihnen dabei besonders zugute.

Häufig gestellte Fragen

Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Diese Frist ist eine absolute Ausschlussfrist. Nur in Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage vom Gericht zugelassen werden.

Dies hängt vom Ausgang der Kündigungsschutzklage ab. Bei erfolgreicher Klage haben Sie Anspruch auf rückwirkende Lohnfortzahlung.

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Arbeitsleistung anbieten, außer Sie sind krankgeschrieben. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch muss gesondert geltend gemacht werden.

Ja, Sie können eine neue Beschäftigung aufnehmen. Ein eventuell erzieltes Einkommen wird später bei erfolgreicher Klage angerechnet.

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Wir prüfen das gerne für Sie.

Dann gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Nur in Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage vom Gericht zugelassen werden. 

Die Dauer variiert. Der erste Gütetermin vor Gericht findet regelmäßig schon drei bis sechs Wochen nach Klageerhebung statt. Oft findet man in diesem Termin bereits eine gütliche Lösung. Einigt man sich nicht, dauert es etwa drei bis sechs Monate bis zu einem so genannten Kammertermin mit anschließendem Urteil. Wir setzen uns für eine zügige Verhandlung ein.

Theoretisch ja, aber aufgrund der komplexen Rechtslage und kurzen Fristen raten wir dringend zur anwaltlichen Vertretung.

Die Chancen hängen vom Einzelfall ab. Formfehler, fehlende Sozialauswahl oder mangelnde Begründung können zum Erfolg führen. Mit anwaltlicher Vertretung steigen die Erfolgsaussichten deutlich

Der Arbeitgeber muss alle ausstehenden Zahlungen nachzahlen und das Arbeitsverhältnis fortsetzen, sofern keine einvernehmliche Beendigung vereinbart wird.