Schwanger in der Probezeit

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Die besondere Herausforderung: Schwangerschaft in der Probezeit

Eine Schwangerschaft während der Probezeit stellt viele Arbeitnehmerinnen vor komplexe Herausforderungen. Die ersten Monate in einem neuen Job sind ohnehin eine sensible Phase, in der man sich beweisen und etablieren möchte. Die frohe Botschaft einer Schwangerschaft wird in dieser Situation oft von Sorgen und Ängsten überschattet. 

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Hack & Grimme Rechtsanwälte kenne ich diese Sorgen aus Beratungsgesprächen. Die gute Nachricht vorweg: Das Gesetz schützt Sie umfassend vor einer Kündigung – auch in der Probezeit. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist dennoch der Schlüssel zum Erfolg.

Das Wichtigste im Überblick

Ihr umfassender Schutz durch das Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz gewährt Ihnen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser greift bereits ab dem ersten Tag der Schwangerschaft – selbst wenn der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Das vereinfachte Kündigungsrecht in der Probezeit wird für Schwangere praktisch vollständig ausgehebelt.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst so streng ausgestaltet, um werdende Mütter besonders zu schützen. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich – und diese wird nur in Ausnahmefällen erteilt.

Kündigungsschutz in der Praxis durchsetzen

Bei Hack & Grimme Rechtsanwälte haben wir uns auf die Durchsetzung Ihrer Rechte spezialisiert. Wir wissen aus Erfahrung: Der richtige Zeitpunkt und die korrekte Form der Schwangerschaftsmitteilung sind entscheidend für den Erfolg.

Besonders wichtig ist schnelles Handeln, wenn Sie eine Kündigung erhalten. Sie haben dann nur zwei Wochen Zeit, um den Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren und damit die Kündigung unwirksam zu machen. Parallel sollten Sie auch eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen, für die eine dreiwöchige Frist gilt.

Unser Leistungsversprechen

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht biete ich Ihnen eine umfassende Betreuung von der ersten Beratung bis zur erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Rechte. Unsere Erfahrung aus zahlreichen erfolgreichen Fällen kommt Ihnen dabei zugute. Wir reagieren schnell, verhandeln hart und setzen Ihre Interessen mit Nachdruck durch.

Ein ausführliches Beratungsgespräch ermöglicht es uns, Ihre individuelle Situation zu analysieren und eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln. Innerhalb kürzester Zeit nach Ihrer Kontaktaufnahme erhalten Sie einen Beratungstermin.

Handlungsempfehlung

Eine Schwangerschaft in der Probezeit bedeutet nicht das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung können Sie Ihre Rechte effektiv durchsetzen. Unsere langjährige Erfahrung zeigt: Je früher Sie sich professionelle Hilfe holen, desto besser sind Ihre Chancen auf einen positiven Ausgang.

Häufig gestellte Fragen

Mit dem Tag der Mitteilung an den Arbeitgeber beginnt der Schutz und erstreckt sich automatisch zurück bis zum Schwangerschaftsbeginn.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen während eines Beschäftigungsverbots Ihr volles Gehalt weiterzuzahlen.

Der Antrag auf Elternzeit kann auch während der noch laufenden Probezeit gestellt werden – Ihr gutes Recht.

Der besondere Schutz für Schwangere setzt die üblichen Probezeitregelungen außer Kraft.

Ihr Arbeitsvertrag läuft unverändert weiter und Sie haben das Recht, an Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Der spezielle Schutz beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Geburt Ihres Kindes, bzw. wenn Sie Elternzeit nehmen, mit dem Ende der Elternzeit.

Eine schriftliche Information zusammen mit der ärztlichen Bestätigung von Schwangerschaft und Geburtstermin genügt.

Diese Frage müssen Sie nicht wahrheitsgemäß beantworten – sie ist rechtlich unzulässig.

Ihre Urlaubsansprüche bleiben vollständig erhalten und können auch später noch genommen werden.

Nur wenn Ihre Gesundheit oder die des Kindes es erfordert, darf Ihr Arbeitsplatz geändert werden.