Unwiderrufliche Freistellung

Hack & Grimme informieren

Die unwiderrufliche Freistellung - Eine komplexe rechtliche Situation

Eine unwiderrufliche Freistellung, meist nach einer Kündigung, stellt für viele Arbeitnehmer eine Herausforderung dar. Sie kommt oft überraschend und wirft zahlreiche rechtliche sowie persönliche Fragen auf. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht begleite ich Sie durch diese Phase und setze mich für Ihre Rechte ein.

Die Freistellung bedeutet, dass Sie während der restlichen Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses – sei es während der Kündigungsfrist oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags – nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen. Der Arbeitgeber verzichtet damit endgültig auf Ihre Arbeitsleistung.

Das Wichtigste im Überblick

Rechtliche Voraussetzungen der Freistellung

Eine unwiderrufliche Freistellung kann nicht willkürlich ausgesprochen werden. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht auf Arbeit. 

Ihre Rechte während der Freistellung

Während der Freistellung behalten Sie grundsätzlich Ihren Vergütungsanspruch. Dies gilt insbesondere bei einseitigen Freistellungen durch den Arbeitgeber. Bei der Berechnung variabler Vergütungsbestandteile wie Boni ergeben sich oft komplexe Rechtsfragen, die einer genauen Prüfung bedürfen.

Unsere Kanzlei hat sich darauf spezialisiert, diese Ansprüche durchzusetzen. Nehmen Sie daher frühzeitig anwaltliche Unterstützung hinzu.

Besondere Herausforderungen der Freistellung

Eine unwiderrufliche Freistellung bringt verschiedene Besonderheiten mit sich, die einer sorgfältigen Beachtung bedürfen. Ein wichtiger Aspekt ist die Verrechnung mit bestehenden Urlaubsansprüchen, die zwar gängige Praxis ist, jedoch bestimmten formellen Anforderungen unterliegt.. Auch während der Freistellungsphase bleibt das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot grundsätzlich bestehen – zwar können Sie einer Nebentätigkeit nachgehen, diese darf jedoch nicht in direkter Konkurrenz zu Ihrem bisherigen Arbeitgeber stehen. Besonderes Augenmerk verdient auch die Regelung im Krankheitsfall: Sollten Sie während der Freistellung arbeitsunfähig erkranken, steht Ihnen in der Regel für die ersten sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, im Anschluss daran greift das Krankengeld der zuständigen Krankenkasse. Bei Krankheit kann der vom Arbeitgeber oft einseitig während der Freistellung auferlegte Urlaub zudem nicht genommen werden. Der Resturlaubsanspruch bleibt somit bei Krankheit bestehen und wandelt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen finanziellen Abgeltungsanspruch.

Strategische Vorgehensweise bei Freistellungen

Als Ihre Fachanwältin entwickele ich eine individuell angepasste Strategie, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Dabei prüfen wir:

Die Wirksamkeit der Freistellung und mögliche Ansprüche Optionen zur Verhandlung besserer Konditionen Die Gestaltung des Arbeitszeugnisses Steuerliche Aspekte von Abfindungszahlungen Die Absicherung Ihrer beruflichen Zukunft

Kompetente Unterstützung in einer herausfordernden Situation

Die rechtliche Situation bei einer unwiderruflichen Freistellung ist komplex. Mit unserer jahrelangen Expertise im Kündigungsschutzrecht und der Gestaltung von Aufhebungsverträgen stehen wir Ihnen zur Seite.

Nach der Kontaktaufnahme analysieren wir in einem Beratungsgespräch Ihre individuelle Situation. Unsere transparente Vorgehensweise gibt Ihnen Sicherheit in dieser herausfordernden Phase.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ja. Auch variable Vergütungsbestandteile wie Boni sind weiterhin zu zahlen. Die genaue Berechnung sollte jedoch rechtlich geprüft werden.

Ja, eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich möglich. Beachten Sie jedoch das Wettbewerbsverbot und mögliche Anrechnungsklauseln im Arbeitsvertrag.

In der Regel wird der Resturlaub mit der Freistellungszeit verrechnet. Dies muss der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich erklären.

Ja, auch während der Freistellung haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Bei Krankheit kann der vom Arbeitgeber oft einseitig während der Freistellung auferlegte Urlaub zudem nicht genommen werden. Der Resturlaubsanspruch bleibt somit bei Krankheit bestehen und wandelt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen finanziellen Abgeltungsanspruch.

Die Vereinbarung einer Freistellung kann die Sperrfrist bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, günstig beeinflussen. Zu den taktischen Details berate ich Sie als Fachanwältin für Arbeitsrecht gerne. 

Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist dies grundsätzlich nicht möglich. Anders kann es bei widerruflichen Freistellungen sein.

Dies hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Oft muss der Dienstwagen zurückgegeben werden, wenn er nicht auch zur Privatnutzung überlassen wurde. Je nach vertraglicher Ausgestaltung besteht die Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung für die Abgabe des Dienstwagens während der Freistellung zu vereinbaren.

Die Freistellungszeit wird in der Regel bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt, da das Arbeitsverhältnis formal fortbesteht.

Es muss das vertragliche Wettbewerbsrecht beachtet werden. Der neue Verdienst könnte zudem auf Ihre bisherigen Bezüge angerechnet werden. Sinnvoll ist daher regelmäßig die Vereinbarung einer so genannten Turboklausel.